AGBs

AGBs der
SAUER BIBUS GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sauer Bibus GmbH
Stand: 5. Juli 2002

1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im
Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-
bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, solange
ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
1.3 Für die Auslegung der Lieferklausel (z. B. fob. cif. c. u. f) geltend die von
der Internationalen Handelskammer festgelegten "Incoterms" in ihrer jeweils
neuesten Fassung.
 
2. Angebot und Leistungsumfang
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zu dem Angebot gehörende
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-
zeichnet sind. Änderungen sind vom Kunden hinzunehmen, sofern sie nicht
über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenanschlägen, Zeichnung-
en und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Der Kunde ist an die Bestellung und seinen Reparaturauftrag höchstens
bis 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme
der Bestellung der näher bezeichneten Ware innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen, den Reparaturauftrag schriftlich bestätigen oder die Lieferung aus-
geführt ist.
2.3 Sämtliche zwischen uns und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen
sind in dem jeweiligen Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, bzw. Liefervertrag schrift-
lich niederzulegen.
2.4 Angaben in den dem Kunden mit der Ware ausgehändigten Beschreibungen
über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte und Betriebskosten
sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Ware fehler-
frei ist.
2.5 Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen
erforderlich sind, sind uns bei Bestellung deren Nummer, Genehmigungsdatum
und Gültigkeitsdauer anzugeben.
 
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Kaufpreise sind Tagespreise. Sie verstehen sich netto ab Werk und/oder
Zolllager, unverpackt. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gülti-
gen Preise. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung. Wechsel und
Schecks gelten erst mit endgültiger Einlösung als Zahlung. Diskont und Bank-
spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die dem Kunden aus § 320
BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung
früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3.3 Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängel-
rüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden lediglich in einem Um-
fang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
geltend gemachten Mängeln steht.
3.5 Sind wir aufgrund eines Werklieferungsvertrages verpflichtet, die Ware an
einen anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden, wird die Vergütung in
dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gefahr auf den Kunden übergeht (Siehe Ziff. 5.2).
 
4. Fristen und Verzug
4.1 Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie
von uns ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Dies gilt auch für die Fertig-
stellung von Reparaturen.
4.2 Diese Fristen beginnen mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor der
Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3 Diese Fristen sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Kunden
innerhalb der Liefer- oder Fertigstellungsfrist mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der
Liefer- und Fertigstellungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden
voraus.
4.4 Die Liefer- und Fertigstellungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die
Lieferung der Ware durch von uns nicht zu vertretende äußere Umstände wie z. B.
Krieg, Naturgewalten, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen sowie Maßnahmen
im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung,
verzögert wird.
4.5 Entsprechendes gilt, wenn wir unsererseits nicht rechtzeitig beliefert werden.
Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller uns nicht beliefert. Dies gilt
jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist.
4.6 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden bleibt in allen Fällen auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Kunde kann den nachweislich entstandenen
Schaden ersetzt verlangen, jedoch nur in Höhe von 1/2% der vereinbarten Vergütung pro Woche Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5% der verein-
barten Vergütung.
4.7 Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene
Lieferungen haben wir - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden
- nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen uns und
dem Kunden nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall sind wir verpflichtet,
den Kunde schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche ge-
genüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
4.8 Wir können neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der
Mahnung den Kunden auch durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares
Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzten.
4.9 Mehraufwendungen, die uns durch den Annahmeverzug des Kunden entstehen,
können wir vom Kunden ersetzt verlangen.
 
5. Gefahrübergang und Versand
5.1 Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl
überlassen. Die Kosten des Versands trägt der Kunde. Die Ware wird auf Wunsch
und Kosten des Kunden versichert.
5.2 Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware
an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
weitere Leistungen übernommen haben.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicher-
ungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4 Die Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel)entgegen-
zunehmen.
5.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
 
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forder-
ungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Kunden vor.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen
Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird -
unverzüglich gegen Schäden "für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf
Verlangen nachzuweisen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des
Kunden selbst zu versichern. Der Kunde tritt hiermit etwaige versicherungsrecht-
liche oder sonstige Entschädigungsansprüche an uns ab.
6.3 Soweit Forderungen gegen den Kunden aufgrund eines Werkvertrages be-
stehen, behalten wir uns ein Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB aus-
drücklich vor.
6.4 Der Kunde darf die Ware ohne unsere Zustimmung nicht verpfänden oder zur
Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonst-
igen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu er-
statten, ist der Kunde zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rech-
nungsendbetrages (einschl. MwSt.) aus diesem Geschäft sowie in Höhe aller sonst-
igen unbezahlten Rechnungsendbeträge (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung
ist unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.
6.6 Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichteten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.7 Die Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im
Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Ge-
genständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegen-
ständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegen-
ständen vermischt ist.
6.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung herauszuverlangen. Hierin sowie in der
Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies aus-
drücklich schriftlich erklären.
6.9 Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes
trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Ver-
wertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzu-
setzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös
wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zu-
sammenhängender sowie aller sonstigen uns zustehenden Forderungen aus-
gekehrt.
6.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestel-
lers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
 
7. Mängelrüge und Haftung für Mängel
7.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige
zu rügen.
7.2 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr.
7.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden
unser Eigentum. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacher-
füllung haben wir für die zurückgenommene Sache gegen den Kunden einen An-
spruch auf Nutzungsentschädigung.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Grün-
den entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte; Veränderung durch
Einbau von Teilen fremder Herkunft; versäumte War-tungsarbeiten, wenn diese
von uns oder vom Hersteller empfohlen werden; normale Abnutzung, insbesondere
von Verschleißteilen; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeigneter Bau-
grund; chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt nicht, sofern die Schäden auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere wird keine
Gewähr übernommen für Schäden, die auf eine Überschreitung der zulässigen max.
Drehzahlen oder Drücke zurückzuführen sind.
7.5 Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Kunde uns für die notwendigen Arbei-
ten eine angemessene Frist zu setzen. Verweigert er diese, so sind wir von der
Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden sind wir sofort zu verständigen. Können wir die Mängel dann nicht umgehend beseitigen oder sind wir ansonsten
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, hat der Kunde das Recht, den Mangel
selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er kann dann von uns
Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
7.6 Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist an dem ursprünglichen Liefergegenstand wird
um die Dauer einer eventuellen Betriebsunterbrechung verlängert. Schlägt eine
von uns zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Ver-
suche fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende
Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die Nacherfüllung sind uns regel-
mäßig zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
7.7 Für gebrauchte Ware übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, dass dies
schriftlich vereinbart wurde.
 
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetz-
lichen Bestimmungen. Gleiches gilt dann, wenn der Ware eine zugesicherte Eigen-
schaft fehlt oder wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen.
Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen
ist unsere Haftung - gleich, aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir wer-
den uns auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zu unseren Gun-
sten Versicherungsdeckung für den vom Kunden geltend gemachten Anspruch
besteht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Tod des Kunden.
8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach
1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar
ist, so wie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Tod des Kunden.
 
9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9 .2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung
zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten nach Sinn und Zweck möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.